
Überblick und Rundum-Sorglos-Paket
Im August 2016 hat das Justizministerium die lange erwartete Rechtsverordnung (RVO) zum „Zertifizierten Mediator“ veröffentlicht. Einerseits bedeutet das mehr Sicherheit und Qualität für Mediator*Innen und Mediand*innen. Andererseits stellt die Rechtsverordnung bestimmte und auch qualitative Anforderungen an Mediator*innen.
Anforderungen an zertifizierte Mediator*innen
Gerne schaffen wir für Sie Klarheit. Damit Sie sich möglichst schnell „zertifizierte*r Mediator*in“ nennen können, prüfen Sie im Folgenden, welche Anforderungen auf Sie zutreffen:
1. Sie haben Ihre Ausbildung vor dem 26.07.2012 abgeschlossen?
Sie brauchen:
• Mediationsausbildung (mindestens 90 Zeitstunden)
• Anschließend hieran mindestens vier Mediationen als Mediator*in oder Co-Mediator*in
• Vier einzelsupervidierte Mediationen (als Mediator*in oder Co-Mediator*in) im Zeitraum 01.09.2017 bis 31.08.2019
• 40 Fortbildungsstunden im Zeitraum 01.09.2017 bis 31.08.2021
• Ab dem 01.09.2021 Fortbildungen im Umfang von 40 Zeitstunden innerhalb von Vierjahresintervallen (01.09.2021 bis 31.08.2025 etc.)
2. Sie haben Ihre Ausbildung zwischen dem 27.07.2012 und dem 31.08.2017 abgeschlossen?
Sie brauchen:
• Mediationsausbildung (mindestens 120 Präsenzzeitstunden)
• Eine Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator*in oder Co-Mediator*in durchgeführte Mediation bis zum 01.10.2018
• Vier weitere einzelsupervidierte Mediationen (als Mediator*in oder Co-Mediator*in) im Zeitraum 01.09.2017 bis 31.08.2019
• 40 Fortbildungsstunden im Zeitraum 01.09.2017 bis 31.08.2021
• Ab dem 01.09.2021 Fortbildungen im Umfang von 40 Zeitstunden innerhalb von Vierjahresintervallen (01.09.2021 bis 31.08.2025 etc.)
• Bei Durchführung der Einzelsupervision zwischen dem 02.09.2017 und dem 01.10.2018 Beginn der Folgefristen mit der Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung
3. Sie werden Ihre Ausbildung nach dem 01.09.2017 abgeschlossen haben?
Sie brauchen:
• Mediationsausbildung (mindestens 120 Präsenzzeitstunden)
• Eine Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator*in oder Co-Meditor*in durchgeführte Mediation innerhalb der Ausbildung oder spätestens innerhalb eines Jahres nach deren Beendigung
• Vier weitere einzelsupervidierte Mediationen (als Mediator*in/Co-Mediator*in) innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung
• Fortbildungen im Umfang von 40 Zeitstunden innerhalb von Vierjahresintervallen, beginnend mit der Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung